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Touristische Vermietung Galicien
Die touristische Vermietung in Galicien wird im Dekret Nr. 12/2017 vom 26. Januar geregelt. Hier wird zwischen 3 Arten der touristischen Vermietung unterschieden:
- Ferienkomplexe – ganzer Appartementsblock wird vermietet
- Ferienwohnungen – es werden einzelne Immobilien durch die Eigentümer vermietet
- Ferienwohnungen – Immobilien werden zum Zwecke der weiteren Vermietung an Dritte abgegeben
Die Unterscheidung zwischen den Immobilien, die durch ihre Eigentümer vermietet werden und zwischen denen, die Dritten wegen der weiteren Vermietung überlassen werden, ist wichtig.
Ferienwohnung | Immobilie, durch Dritte vermietet | |
Beschreibung |
Einfamilienhäuser/Wohnungen, in der touristische Vermietung angeboten wird, maximal 10 Personen
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Liegenschaften, gegen wirtschaftliche Entschädigung an Dritte überlassen, zur touristischen Vermietung |
Aufenthaltsdauer | NICHT mehr als 3 Monate und niemals pro Zimmer | NICHT mehr als 30 Tage und niemals pro Zimmer |
¿Kann ich die Immobilie bewohnen, während sie vermietet ist? | NEIN | NEIN |
Mindestausstattung Immobilie |
– Wohn/Esszimmer – Küche – Badezimmer – Schlafzimmer
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Im Dekret ist für diese Art von Immobilie keine Mindestausstattung vorgesehen.
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Vermietung direkt durch den Eigentümer
Eigenverantwortungserklärung
Die Eigenverantwortungserklärung muss folgenden Inhalt aufweisen:
- Bericht über die Eigentschaften und Einrichtung der Immobilie. Die Eigenschaften müssen die Voraussetzungen in Bezug auf Oberfläche, Ausstattung und Mindestleistungen erfüllen. Ein Plan von 1 : 100 Masstab soll beigelegt werden
- Antrag gemäss Art. 48 des Gesetzes 7/2011 vom 27. Oktober mit entsprechender Dokumentation.
- Beleg über die Gebührenzahlung
Vermietung durch Dritte
Eigenverantwortungserklärung
Die Eigenverantwortungserklärung muss folgenden Inhalt aufweisen:
- Daten der Liegenschaft, maximale Besetzung
- Daten des Eigentümers
- Telefonnummer für Notfälle
- Daten der Personen, die die Immobilie vermarkten
- Vorlage folgender Dokumente
- Dokument, das die Rechtspersönlichkeit des Antragstellers anerkennt
- Vertrag, der die freie Verfügbarkeit seitens des Eigentümers, belegt
- Bewohnbarkeitsbescheinigung
- Haftpflichtversicherung, die Personenschäden, Sachschäden oder wirtschaftliche Schäden der Mieter abdeckt.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die gesetzlichen Normen und Verordnungen hinsichtlich der touristischen Vermietung in Spanien ab dem Moment der Antragstellung zu erfüllen.
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