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Neue Steuervergünstigung bei der Vermietung von Immobilien

 

LITP art. 45 I.B. 26 redacc RDL 7/2019, BOE 05-03-19

Mit Wirkung seit dem 6.3.2019 wird wie bei der vorherigen Gesetzesverordnung 21/2018, welche zwischen dem 19.12.2018 und dem 23.1.2019 in Kraft ist, eine neue Freistellung für Mietverträge zur stabilen und dauerhaften Nutzung eingeführt, die im städtischen Mietgesetz Art.2 festgelegt ist.

Das heißt, für Wohnraummieten – verstanden als ein bewohnbares Gebäude, dessen Hauptzweck es ist, den permanenten Wohnbedarf des Mieters zu decken -, einschließlich Möbel, Abstellraum, Garagenplätze und alle anderen Räumlichkeiten, Mietflächen oder Dienstleistungen, die vom Vermieter als Zubehör für die Immobilie überlassen werden.

 

LITP art.45.I.B.26 redacc RDL 21/2018 art.5, BOE 18-12-18
RDL 21/2018 disp.final 3ª, BOE 18-12-18

Mit Wirkung seit dem 19.12.2018 wird eine neue Vergünstigung für die Vermietungen von Immobilien für die stabile und dauerhafte Nutzung, welche in Art.2 des städtischen Mietgesetzes festgelegt sind, eingeführt.

Dies bedeutet für die Mietverträge von Immobilien, die als bewohnbare Gebäude betrachtet werden und deren Hauptzweck darin besteht, den dauerhaften Wohnbedarf des Mieters zu decken, einschließlich Möbeln, Abstellräumen, Garagen und allen anderen Räumlichkeiten, Mietflächen oder Dienstleistungen, die als Zubehör der Immobilie vom Vermieter überlassen werden.

 

Hinweis

 

Zu diesem Zweck ist zu berücksichtigen, dass eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Änderung der Regelung von Wohnraummietverträgen eingeführt wurden. Diese sind wie folgt:

  • der Rechtsrahmen für diese Art von Vertrag – der Wille der Parteien im Rahmen von Titel II des städtischen Mietgesetzes und zusätzlich des Bürgerlichen Gesetzbuches- wird bei Immobilien mit einer Fläche von mehr als 300 Quadratmetern oder bei denen die anfängliche jährliche berechnete Miete das 5,5-fache des Mindestlohns in jährlicher Berechnung übersteigt und vorausgesetzt, dass die gesamte Wohnung gemietet wird, geändert.
  • Die anfängliche Laufzeit, obwohl von den Parteien vereinbart, kann jährlich bis zu einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren oder sieben Jahren verlängert werden, wenn der Vermieter eine juristische Person ist (vorher drei Jahre) – diese neue Laufzeit betrifft die Verlängerung von Verträgen, das Recht auf Forderungsübergang durch den Tod des Mieters usw.
  • Im Rahmen der Neufestsetzung der Miete werden reduzierte Mietpreise berücksichtigt
  • im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten ist eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter zulässig, für die Durchführung während der Vertragslaufzeit
  • Was die Kosten betrifft, so ist vorgesehen, dass die Kosten der Hausverwaltung und der Vertragsgestaltung vom Vermieter, wenn er eine juristische Person ist, zu tragen sind, es sei denn, sie werden auf direkte Initiative des Mieters abgeschlossen;
  • das Vorkaufs- und Rücktrittsrecht kann in bestimmten Fällen durch die zuständigen Verwaltung benannt werden; und
  • bei Verträgen, die die Mindestdauer nicht erreichen, darf die zusätzliche Garantie für die gesetzlich festgelegte Kaution, zwei Monatsmieten nicht überschreiten (städtisches Mietgesetz LAU Art.4.2, 5.e, 9, 10, 16.4, 18.1, 19, 20.1 und 2, 25.7 und 36 / Königliche Gesetzesverordnung RDL 21/018 Art.1).

Diese Maßnahmen gelten für Mietverträge, die ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesverordnung abgeschlossen wurden; Verträge, die bereits davor bestanden, unterliegen dem bisherigen Recht, es sei denn, es wird vereinbart, die Rechtsordnung an die in dieser Gesetzesverordnung festgelegte Regelung anzupassen.

 


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