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Touristische Vermietung Valencia

 

 

Aktuell: 01.09.2024 – gesetzliches Dekret 9/24

 

Im gesetzlichen Dekret 9/24, welches am 03.08.2024 in Valencia in Kraft trat,  werden die einschlägigen Gesetze angepasst, und die touristische Vermietung strenger geregelt.

Die touristische Vermietung darf nur noch 10 Tage dauern. 

Wenn die Ferienvermietung länger dauert,  kann dies nicht nur zu einem Bussgeld führen, sondern auch zum Verlust der Eintragung als touristische Wohneinheit. Zudem wird die Eintragung als touristische Vermieteinheit nur noch für 5 Jahre gültig sein.

 

Auszug aus dem neuen Dekret:

 

 

Artikel 2. Werbung

Jede Werbung muss eindeutig die Registrierungsnummer der VUT (touristischen Wohnung) u.a. angeben.

Artikel 64 bis. Beschränkungen durch die Gemeinden

Die Gemeinden können in dem Bebauungsplan Beschränkungen der touristischen Vermietung vorsehen, sei es Gebiet, Anzahl im Verhältnis zum dauerhaften vermietbaren Wohnraum etc.

Artikel 65. Gültigkeitsdauer 

Die Zulassung als VUT Wohnung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Eine touristische Vermietung darf nur noch längstens 10 Tage dauern. Es ist nur die Wohneinheit mit Katasterreferenz vermietbar, nicht einzelne Zimmer. Es werden durch eine gesonderte Verordnung die Qualität, Ausstattung, Sicherheitseinrichtungen etc geregelt.

Artikel 77. Registrierung

Die Registrierung von Personen, sowie von Tourismusunternehmen und -einrichtungen erfolgt von Amts wegen, sobald die ordnungsgemäß ausgefüllte Mitteilung oder Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit eingegangen ist, in der gegebenenfalls die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Anforderungen für die Registrierung nachgewiesen wird.

 

Artikel 78. Abmeldung.

Es gibt verschiedene Gründe der Abmeldung von Amts wegen, wenn nach Erlangung der Eintragung als VUT nicht innerhalb von 2 Monaten mit der touristischen Vermietung begonnen wird.

Artikel 91. – 93. Bussgelder

  • Leichtes Vergehen: Bussgeld: 150 – 600 EUR
  • schwere Vergehen: Bussgeld: 600 – 3.000 EUR, Beispiel: bei Verkauf der Immobilie fehlende Anzeige des Eigentümerwechsels
  • sehr schwere Vergehen: Bussgeld 3.000 – 30.000 EUR, Beispiel Zimmervermietung
 

Artikel: 23. Eigenverantwortungserklärung

Die Erklärung enthält die Identifizierung des Eigentümers, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Zwecke von Mitteilungen über die Verfügbarkeit elektronischer Benachrichtigungen.

Darüber hinaus muss sie die Angaben zur Identifizierung der Immobilie und eine ausdrückliche Erklärung zu verschiedenen Punkten enthalten, unter anderen:

  • Gutachten der Gemeinde Über die städtebauliche Verträglichkeit
  • Bewohnbarkeitsbescheinigung
  • Haftplichtversicherung

Artikel 23. Gültigkeit der Eintragung

Die Eintragung von Wohnungen zur touristischen Nutzung in das Tourismusregister der Comunitat Valenciana ist fünf Jahre lang gültig, mit den im Gesetz und in diesem Dekret festgelegten Ausnahmen.

Um die Eintragung für einen neuen Fünfjahreszeitraum zu verlängern und die Tätigkeit weiterhin auszuüben, muss der Antragssteller innerhalb des Monats vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums eine neue Erklärung abgeben.

Ein neuer, aktualisierter, positiver Bericht der Gemeinde über die städtebauliche Verträglichkeit für die touristische Nutzung oder ein gleichwertiges Dokument, muss dieser verantwortlichen Erklärung über die Renovierung beigefügt werden.

La nueva declaración responsable de renovación incluirá expresamente que cumple con todos los requisitos legal y reglamentariamente vigentes en el momento de la renovación.

Für die Wohnungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes registriert wurden, ist es nicht notwendig, die in Abschnitt l) des Artikels 23 erwähnten Bescheinigungen in diese verantwortliche Erklärung über die Verlängerung aufzunehmen.

Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von 5 Jahren ohne Vorlage einer neuen Erklärung wird die Wohnung aus dem Register gestrichen.

 

Artikel 30. Abmeldungsgründe

1. Die Eintragung in das Tourismusregister der Comunitat Valenciana wird in den folgenden Fällen gelöscht:

a) Erklärung über die Einstellung der Tätigkeit durch denjenigen, der im Register als Inhaber eingetragen ist.

b) Die Unrichtigkeit, Unwahrheit oder das Fehlen wesentlicher Angaben, Erklärungen oder Unterlagen, die einer Mitteilung oder einer Verantwortungserklärung beigefügt oder darin enthalten sind.

c) Die Änderung oder der Wegfall der Umstände und Voraussetzungen, die zur Eintragung in das Register geführt haben.

d) Wenn die Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde, zwei Monate nach Vorlage der vorgeschriebenen Verantwortungserklärung.

e) Bescheinigung der zuständigen Verwaltung über den endgültigen Verwaltungsbeschluss, in dem das Fehlen der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen festgestellt wird.

f) Wenn die Tourismusinspektion bestätigt, dass die touristische Tätigkeit seit mehr als einem Jahr eingestellt wurde.

g) Im Falle von Wohnungen zur touristischen Nutzung, wenn die in der zweiten Übergangsbestimmung des Dekrets 10/2021 vorgesehene Katasterreferenz nicht vor dem 31. Dezember 2024 mitgeteilt worden ist.

h) Bei Wohnungen zur touristischen Nutzung, wenn nach Ablauf der für die Gültigkeit der Eintragung festgelegten fünf Jahre keine neue verantwortliche Erklärung zur Erneuerung in der in diesem Dekret festgelegten Art und Weise und innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht wird.

i) Im Falle von Wohnungen zur touristischen Nutzung: Bescheinigung der endgültigen Verwaltungsentscheidung über die Wiederherstellung der städtebaulichen Rechtmäßigkeit, die die Einstellung der Tätigkeit anordnet, durch das der Adresse der Wohnung entsprechende Rathaus.

j) Wenn festgestellt wird, dass die Unterkunft während des als Touristenunterkunft deklarierten Zeitraums zur Vermietung als Wohnung oder zur saisonalen Vermietung gemäß den im Gesetz 29/1994 vom 24. November über städtische Mietverträge festgelegten Bedingungen genutzt wird.

 

 

Der Weg zur touristischen Vermietungslizenz wie folgt:

 

  • Registrierung bei der Tourismusbehörde in Valencia mit den Unterlagen, die oben genannt wurden u.a. und der Verantwortlichkeitserklärung
  • Kennzeichnung der Wohnung als VV und die Werbung muss wahrhaftig und exakt sein.
  • Meldung der Gäste bei der Polizei innerhalb von 24 Stunden, ab dem 01.10.2024 über die Webseite des Innenministeriums
  • Das spanische Datenschutzgesetz ist einzuhalten
  • Als Nichtsteuerresident in Spanien, nicht dauerhaft ansässig, ist järhliche Einkommensteuererklärung für die Mieteinkünfte in Spanien abzugeben und dann in der Regel im Heimatland endzubesteuern. EU Bürger zahlen in ganz Spanien, auch in der Region Valencia (Alicante, Denia) eine Gewinnsteuer von 19% . Besteuerung der Mieteinnahmen – weiterlesen
  • Im Rustico Bereich (Ackerland, ländliche Gebiete nach der Verordnung 206/2010 Valencia) in Ausnahmefällen, ist eine touristische Vermietung als casa rural, Landhaus und sogenannte alberque turistico, zulässig.

 

 


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