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Immobilienerwerb in Spanien
Einwohnermeldeamtsanmeldung in Spanien
Stand 15.01.2024
In der Praxis häufig kommt es zur Anfrage, dass man eine Immobilie in Spanien gekauft hat, als Ferienimmobilie und nicht dauerhaft in Spanien lebt, und damit auch nicht steuerlich ansaessig ist.
Man ist ein sogenenannter Nichtsteuerresident in Spanien.
Steuerpflichten in Spanien sind:
- Grundsteuerzahlung für die Immobilie
- Nichtresidentensteuererklärung 210 für die Eigennutzung der spanischen Immobilie
Es besteht aber keine Pflicht zur Anmeldung bei der Gemeinde. Ganz im Gegenteil, in Andalusien haben am 10.01.2024 die Gemeinden verkünden lassen, dass eine Anmeldung in der Gemeinde, in der man nicht dauerhaft lebt, mit einem Bussgeld von 150,00 Euro geahndet werden kann. Das Gesetz RD 1690/1986 regelt, dass man sich nur an seinem Erstwohnsitz in der Gemeinde anmeldet und nicht dort, wo eine Ferienimmobilie liegt. Der Art.53 spricht von dem sogenannten domicilio habitual = dauerhafter Ansässigkeitsort und der Art.55 unterstreicht, dass man nur in EINER Gemeinde gemeldet sein darf.
HINWEIS:
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Nichtsteuerresidenten mit Immobilieneigentum auf Mallorca (Balearen) oder auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura (Kanarischen Inseln) noch in den Genuss von 75% Transportkostenermässigungen zwischen Inseln und dem spanischen Festland kommen wollen, und sich dann bei der Gemeinde anmelden und das Certificado de viaje und transporte beantragen, was wiederum rechtswidrig ist, da die Ermässigung nur den dauerhaften Einwohnern auf den Inseln zusteht.
IRRTUM:
Es ist zudem ein weit verbreiteteter Irrtum, dass man die grüne Residentenbescheinigung beantragen muss, wenn man länger als 3 Monate in Spanien sich im Jahr aufhält und Immobilieneigentum hat.
Dies ist nicht richtig, da die grüne Residentenkarte nur beantragt werden darf, wenn man seinen Erstwohnsitz in Spanien begründet und damit verbunden, dann auch mit seinem Welteinkommen und Weltvermögen unbeschränkt steuerpflichtig in Spanien wird.
SERVICE:
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