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Doppelverkauf einer spanischen Immobilie
Beispiel aus der Praxis
A verkauft sein auf Teneriffa liegendes Grundstück an den B. B wird auch in das Eigentumsregister eingetragen. Wenig später verkauft A das Grundstück erneut an die nichts ahnende C.
Rechtslage Spanien
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der A des Betruges nach Art. 251 Nr. 1 CP strafbar gemacht hat.
Zivilrechtlich ist in den Fällen des sogenannten „Doppelverkaufs“ Art. 1473 Absatz 2 und 3 CC maßgeblich. Danach steht demjenigen Erwerber das Eigentum zu, welcher zuerst im Eigentumsregister eingetragen worden ist. In unserem Fall wäre dies der B, so dass dieser auch Eigentümer des Grundstücks geworden ist und C leer ausgeht.
Durch diesen Fall wird deutlich, wie wichtig die Eintragung in das spanische Eigentumsregister (Registro de la propiedad) ist, da B dann trotz etwaiger Kaufpreiszahlung nicht Eigentümer geworden wäre, wenn er nicht in das Eigentumsregister eingetragen worden wäre, wohl aber die C (unterstellt sie hätte dies getan).
Der C und allen anderen Käufern ist daher zu raten, das Eigentumsregister vor Vertragsschluss einzusehen und zu überprüfen, ob dort auch der Name des Verkäufers zu finden ist.
In Deutschland hätte C ebenfalls kein Eigentum erworben. Zwar ist auch ein Erwerb vom Nichtberechtigten, also vom Nichteigentümer, möglich, dies aber nur, wenn dieser durch das Grundbuch legitimiert wird. Hier wäre jedoch B und nicht A im Grundbuch legitimiert.
Ist keiner der Käufer in das Grundbuch eingetragen worden, so greift Art. 1473 Absatz 3 Cc, wonach derjenige Eigentümer wird, welcher zuerst gutgläubig, also in Unkenntnis den Besitz an der Immobilie erwirbt.
Unser Service
D.Luickhardt, Rechtsanwalt für spanisches Immobilienrecht und Steuerberater, betreut Sie beim Immobilienkauf in Spanien mit seinem Legalium Team in Barcelona, Madrid, Teneriffa, Gran Canaria, Mallorca.
Wir überprüfen für Sie die Eintragung der Immobilie/des Grundstückes im Grundbuch und schicken Ihnen die Auswertung innerhalb von 48 Stunden zu.
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