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Gewährleistung bei Sachmangel beim Immobilienkauf in Spanien
RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Spanien kommentiert die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Gewährleistung des Immobilienkäufers in Spanien bei einem Sachmangel.
Unser Komplett Service in ganz Spanien aus einer Hand:
Experten im Immobilienrecht + Architekten zur Schadensfeststellung und Bemessung, gerichtlich zugelassen.
Beispiel:
Sie kaufen eine Immobilie auf Teneriffa. 4 Wochen nach dem Immobilienkauf, bemerken Sie, dass Sie Termiten im Haus haben, und die Stütztraeger des Hauses schon betroffen sind.
Welche Rechte haben Sie als Immobilienkäufer in Spanien?
Sie haben nach dem spanischen Zivilgesetz als Immobilienkäufer in Spanien folgende Rechte aus dem Artikel 1486
Der Immobilienkäufer kann wählen, zwischen:
- Rücktritt vom Kaufvertrag mit Rückerhalt der Auslagen fuer den Kauf der spanischen Immobilie
- Preisminderung gemäss dem Gutachten eines Sachverständigen
Sollte der Verkäufer der Immobilie auf Teneriffa die Sachmängel, die nicht sichtbar waren, (verdeckte Mängel an der Immobilie) gekannt haben und dem Käufer der Immobilie auf Teneriffa verschwiegen haben, dann kann der Immobilienkäufer vom Verkäufer bei Rücktritt vom Kaufvertrag über die Immobilie, die Rückzahlung des Kaufpreises als auch einen Schadensersatz verlangen.
Sollte der Mangel an der Immobilie nicht schwerwiegend sein, dann wird die Option 2 Geltung finden, und eine Minderung des Kaufpreises stattfinden.
Wichtig
Nutzen Sie den Service unseres Hausarchitekten, um die gesetzlichen Anforderungen an die Mangel Bestimmung zu erfüllen. Es ist ein Gutachten eines Architekten erforderlich, der den Schaden und die Reparaturkosten bestimmt.
Damit wird auch bestimmt, ob überhaupt eine Reparatur möglich ist.
Im vorliegenden Falle dürfte eine Reparatur nur möglich sein, wenn die Stützpfeiler ersetzt werden können, sollte dies nicht der Fall sein, und der Verkäufer kannte die Schwere des Mangels, dann schuldet er Schadensersatz. (Art.1486 CC 2. Absatz).
Tipp
Wir vertreten Sie bei der aussergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Gewährleistung beim Immobilienkauf in Spanien, aber Sie müssen sich stets frühzeitig an uns wenden, da die Gewährleistungsfrist innerhalb von 6 Monaten nach dem Immobilienkauf beim Notar oder der Inbesitznahme abläuft und eine aussergerichtliche Abmahnung reicht nicht aus.
Es muss Klage vor Ablauf der 6 Monate eingereicht werden, wenn der Immobilienverkäufer nicht freiwillig die Immobilie zurücknimmt und Kaufpreis als auch Schadenersatz bezahlt oder aber die Preisminderung anerkennt und die Kaufpreisminderung zurückzahlt.
RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Spanien und sein Team betreuen Sie in deutscher Sprache, sei es bei einer aussergerichtlichen Einigung, als auch vor den Gerichten in ganz Spanien und allen Instanzen.
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