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Immobilienkauf auf Plan auf Mallorca

 

Aktuell 14.09.2017

Mit der neuen Rechtsprechung vom obersten spanischen Zivilgericht vom 14.09.2017 wird klargestellt, dass die Banken für die Vorauszahlungen der Immobilienkäufer nur haften, wenn diese nicht das Gesetz eingehalten haben.

Im vorliegenden Falle wurde das Gesetz 57/1968 von der Bank eingehalten, das die

  1. ein Bankkonto für den Bauunternehmer (promotor) eingerichtet hat, welches durch eine Versicherung gedeckt war, sprich eine Nichterfüllung des Bauträgers und eine Rückzahlungsverpflichtung war durch die Versicherung gedeckt.
  2. die Bank hatte der Versicherung die Eröffnung dieses Bankkontos mitgeteilt.

 

Praxistipp:

Wenn sie bei Ihrem Kaufvertrag für den Kauf der spanischen Immobilie auf Plan Anzhlungen auf ein bestimmtes Bankkonto des Bauträgers leisten sollen, dann verlangen Sie vom Bauträger die Versicherungspolice nach L57/1968, LOE disp.adic. 1º

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