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Schutz des Immobilienkäufers in Spanien
Rechtsprechung – Kauf einer spanischen Immobilie auf Plan
Beispiel aus der Praxis:
In Teneriffa Süd (Palm Mar) wird ein Neubauprojekt erstellt und eine Gesellschaft kauft zwei Appartements zum Preis von 1.000.000,00 EUR.
Die Anzahlung beläuft sich auf 250.000,00 EUR und die Parteien vereinbaren, dass die Käufer eine Bankbürgschaft erhalten sollen. Gemäss dem Gesetz L57/1968 sind sie damit abgesichert.
Der Bauunternehmer und Immobilienverkäufer geht in Konkurs, die Appartements werden nicht übergeben und die Immobilienkäuferin hat bislang keine Bankbürgschaft erhalten.
Die Immobilienkäuferin verlangt die Rückzahlung der 250.000,00 EUR, doch aufgrund der nicht übergebenen Bankbürgschaft verliert die Immobilienkäuferin in allen Instanzen den Prozess und erhält das Geld nicht zurück.
Rechtsprechung vom 21.03.2018 vom obersten spanischen Zivilgericht
Das spanische Zivilgericht hat den Schutz der Anzahlung verneint, da die Anzahlungsabsicherung vom Gesetz 57/1968 nur für Verbraucher gedacht ist, und keineswegs für Investitionsgesellschaften oder Investoren.
Im vorliegenden Falle war die Immobilienkäuferin eine Gesellschaft, die die Appartements zum Wiederverkauf kaufen wollte. Damit wurde dir Rückzahlung der Anzahlung druch das Gesetz 57/1968 nicht abgesichert.
Wir empfehlen bei jedem Immobilienkauf auf Plan (in der Bauphase) das Verlangen der Bankbürgschaft. Dann sind Ihre Anzahlungen in Spanien abgesichert.
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Im Jahre 2018 wurde das Gesetz 57/1968 durch eine neue Regelung im LOE (Bauhaftungsgesetz) sinngemäss ersetzt worden. Hierzu informieren wir in einem gesonderten Webbeitrag.
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