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Marktbezugswert Immobilien Spanien
Das Katastergesetz (RDLeg 1/2004) wurde mit Wirkung seit dem 05.07.2018 dahingehend geändert, dass in die Katasterbeschreibung der im Kataster eingetragenen Liegenschaften der Marktbezugswert zusammen mit dem bisher berücksichtigten Marktwert aufgenommen wird.
Dieser Wert wird von der Generaldirektion der Katasterämter objektiv für jede Liegenschaft anhand der im Kataster enthaltenen Daten geschätzt.
Obwohl das Festlegungsverfahren von der Enwtwicklung der Regelung abhängt, ergibt sich der Marktbezugswert aus der Analyse der von den Amtsträgern bei den durchgeführten Immobilientransaktionen kommunizierten Preise in Gegenüberstellung zu den anderen verfügbaren Informationsquellen.
Zu diesem Zweck muss die Generaldirektion des Katasters eine Wertelandkarte mit der Abgrenzung homogener territorialer Bewertungsbereiche erstellen, die Wertmodule der repräsentativen Immobilien in diesen Bereichen zuweist und diese mindestens einmal jährlich nach Beschluss auf ihrer offiziellen Website veröffentlichen.
Während jedoch die Entwicklung der Regelung zur Ermittlung dieses neuen Martkbezugswertes erfolgt, wird eine Übergangsregelung festgelegt, die die Erstellung eines jährlichen Berichts über den Immobilienmarkt als Grundlage für die Ermittlung der verschiedenen Wertmodule erfordert.
In diesem Bericht werden die spezifischen Leitlinien und Kriterien für die Durchführung wie folgt festgelegt:
Leitlinien und Kriterien
- Für städtische Liegenschaften und Bauten auf ländlichem Grund, gemäß den geltenden Regeln für die Berechnung der Katasterwerte, wobei die Anwendungsmodule jährlich für jede Gemeinde festgelegt werden.
- Für nicht bebaute ländliche Grundstücke durch die Anwendung der Wertmodule jedes landeskulturellen Wertes, welche jährlich für jede Gemeinde festgelegt und um objektive Standortfaktoren, agronomische und sozioökonomische Faktoren korrigiert werden, wenn dies durch den oben genannten Jahresbericht über den Immobilienmarkt gerechtfertigt ist.
Andererseits wird neben der Einbeziehung dieses Referenzwertes auch das ursprünglich für 2013-2016 geplante Katasterverfahren modifiziert, welches allgemeiner Natur und ohne eine bestimmte Geltungsdauer ist.
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Néstor García
Rechtsanwalt
Spanischer Rechtsanwalt, spezialisiert im spanischen Immobilienrecht und Baurecht als auch spanischem Maklerrecht und Zugelassener Immobilienmakler mit API Nº 237.
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