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Rechnungsstellung spanisches Mietrecht

 

Untervermietung von Immobilien für touristische Zwecke

 

Formelle Verpflichtungen

Eine Person, die Immobilien mietet und anschließend an Privatpersonen für touristische Zwecke weitervermietet, ist nicht verpflichtet, eine Rechnung über diese Untervermietung auszustellen, da diese Leistung in Spanien (Festland, Mallorca, Balearen – ABER nicht so auf Teneriffa und den anderen Kanarischen Inseln) von der Umsatzsteuer befreit ist.

 

Balearen, Festland

Wenn jedoch andere ergänzende Dienstleistungen erbracht werden, die speziell für die Hotelbranche bestimmt sind, ist die Rechnungsstellung Pflicht, da es sich dann um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft handelt.

 

Kanarische Inseln

Auf den Kanarischen Inseln Teneriffa, Gran Canaria besteht auch schon bei der privaten touristischen Vermietung die Umsatzsteuerpflicht (7% IGIC), ohne dass Leistungen des Hotelssektors erbracht werden.

Eine natürliche Person führt eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der touristischen Vermietung von Immobilien durch wenn:

  • Sie als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Online-Werbeplattformen handelt und eine Provision für diese Tätigkeit erhält
  • Sie Immobilien mietet, die sie dann für touristische Zwecke untervermietet

Für die Zwecke der Abrechnungspflicht bestimmt die Generaldirektion für Steuern Folgendes:

1) Unternehmer sind verpflichtet, Rechnungen und Kopien für Warenlieferungen und Dienstleistungen auszustellen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringen, obgleich sie der Mehrwertsteuer nicht unterliegen oder dieser unterliegen, aber befreit sind. Dies gilt gemäß den festgelegten Bestimmungen (Rgto Fac) und ohne weitere Ausnahmen, als den festgelegten.

2) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rechnungsstellung sind in Art. 3 Rgto Fac geregelt.

Demnach besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung für mehrwertsteuerbefreite Transaktionen gemäß dem Mehrwertsteuergesetz LIVA Art.20, mit Ausnahme derjenigen Transaktionen, die gemäß LIVA Art.20.Uno.2º, 3º, 4º, 5º, 15º, 20º, 22º, 24º, 25º und 28º befreit sind.

Die Generaldirektion für Steuern kommt aufgrund dessen zu dem Schluss, dass die genannte Person nicht verpflichtet ist, Rechnungen für Untervermietungen an von der Mehrwertsteuer befreite Privatpersonen unter Anwendung der Bestimmungen von LIVA Art.20.1.23º auszustellen, jedoch für die Vermittlung, die nicht von dieser Steuer befreit ist.

 

 


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