Spanien: 0034-922 788 881 // Deutschland: 0049-7542 937 982 info@legalium.com

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Fuerteventura - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Kaufvertrag Immobilienerwerb Spanien

Privater Kaufvertrag über eine spanische Immobilie

 

Nach spanischem Recht sind private Kaufverträge über Immobilien und Grundstücke, die in Spanien gelegen sind, rechtswirksam.

Das spanische Immobilienrecht findet grundsätzlich Anwendung.

In der Praxis häufig sind die Rechsstreitigkeiten über die Einhaltung von diesen privatschriftlichen Kaufverträgen.

Die Kaufverträge, die von Hand aufgesetzt werden, und gerade einmal die Parteien, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis bestimmen, sind zwar aus rechtlicher Sicht grundsätzlich wirksam, da sie den Mindestinhalt eines spanischen Kaufvertrages enthalten, aber sie lassen viele Ungewissenheiten ungeregelt.

Zum Beispiel fehlt oftmals eine Klausel, wann die Restzahlung des Kaufpreises zu erfolgen hat, und wann beim Notar die endgültige Kaufvertragsurkunde erstellt wird.

Denn schliesslich geht das Eigentum an der spanischen Immobilie mit der Unterschrift unter die notarielle Kaufvertragsurkunde über, wogegen bei einem privatschriftlichen Kaufvertrag stets ein zusätzlicher Übertragungsakt erforderlich ist.

 

Tipp:

 

  1. Sollte eine Vertragspartei einen Vorvertrag wünschen, fragen Sie uns, ob es ein Optionsvertrag oder schon ein Kaufvertrag sein soll. Der Unterschied ist erheblich.
  2. Private Kaufverträge sollten schon steuerlich gemeldet werden, um Wirkung gegenüber Dritten zu erzeugen.
  3. Es ist stets eine Frist zu setzen, bis die notarielle Kaufvertragsurkunde unterschrieben wird.

 

Rechtsprechung

Mit der Rechtsprechung vom höchsten spanischen Zivilgericht vom 07.07.2017, und den Vorinstanzen auf La Palma und auf Teneriffa wird klargestellt:

Ein privatschriftlicher Kaufvertrag einer spanischen Immobilie kann auch nach 15 oder gar 30 Jahren noch zur öffentlichen Kaufurkunde erhoben werden, und damit in das Grundbuch eintragungsfähig gemacht werden, aber nur dann, wenn der privatschriftlicher Kaufvertrag schon damals in den ersten 15 Jahren nach Unterschrift vollständig erfüllt wurde und damit ein dingliches Recht geschaffen wurde.

In dem entschiedenen Falle wird jedoch hervorgehoben, dass eine öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages nicht verlangt werden kann, wenn die tatsächlichen und juristischen Gegebenheiten den aktuellen heutigen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen, da mittlerweile die spanische Immobilie bebaut, gepfändet und mehrmals vererbt wurde.

 

 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)

Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung