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Touristische Vermietung Spanien

 

 

Aktuell 2021

 

Ab dem 01.01.2020 muss jede Person, die eine Immobilie in Spanien vermietet, eine Bestätigung über die Steuerresidenz aus ihrem Heimatland vorlegen. Diese Bescheinigung soll die steuerliche Residenz ausserhalb von Spanien bestätigen und hat eine Gültigkeit von 1 Jahr.

 

Mietgesetz (LAU), Gesetz des Wohnungseigentumsgesetz (LPH)

 

LAU art.5.e redacc RDL 7/2019, BOE 5-3-19
LPH art.17.12 redacc RDL 7/2019, BOE 5-3-19

Mit Wirkung seit dem 06.03.2019 wurden das Mietgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz in Bezug auf verschiedene Aspekte der touristischen Vermietung geändert.

Am 06.03.2019 ist die Gesetzesverordnung 7/2019, bezüglich dringender Maßnahmen im Bereich von Immobilien und Vermietung, in Kraft getreten.

Die darin enthaltenen Maßnahmen betreffen übergreifend verschiedene Regelungen und Rechtsgebiete im Zusammenhang mit Vermietung und gelten bis zu ihrer Validierung für alle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vereinbarten Mieten.

Die nun verabschiedete Regelung stimmt in identischer Weise mit der früheren Gesetzesverodnung 21/2018 überein, welche zwischen dem 19.12.2018 und dem 23.01.2019 in Kraft war, bis sie mangels Validierung im Abgeordnetenhaus aufgehoben wurde.

Insbesondere in Bezug auf die touristische Vermietung werden das Mietgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz geändert:

 

Arten der Vermietung

Die Charakterisierung einer Vermietung als touristische Immobilie basiert nicht mehr auf dem Umstand, dass diese auf einer Plattform für touristische Zwecke angeboten und vermarktet wird.

Das Mietgesetz Art.5.e, bezieht sich nun durch Erweiterung des Geltungsbereiches, auf die geltende spezifische Regelung nach regionalen Vorschriften, unabhängig von der Form, in der die Vermietung vermarktet wird.

Die Ausnahmeregelung in der Anwendung des Mietgesetzes wird jedoch beibehalten, sobald durch dieses Mittel bestimmt wird, dass es sich um touristische Vermietung handelt.

 

Eigentümergemeinschaft

Die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, die Ausübung der touristischen Vermietungstätigkeit zu begrenzen oder zu konditionieren, unabhängig davon, ob sie eine Änderung des Eigentumstitels oder der Satzung mit sich bringt oder nicht, erfordert die Zustimmung von 3/5 der Gesamtheit der Eigentümer, die wiederum 3/5 der Beteiligungsquoten repräsentieren.

Ebenso kann mit der gleichen Mehrheit eine Vereinbarung zur Festlegung besonderer Ausgabenquoten oder zur Erhöhung des Anteils der gemeinsamen Ausgaben der Immobilie, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, getroffen werden, sofern diese Änderungen nicht zu einer Erhöhung um mehr als 20 % führen.

Keine dieser beiden Arten von Vereinbarungen hat rückwirkende Auswirkungen.

 


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