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Touristische Vermietung Madrid
Der Oberste Gerichtshof hat einige der in Madrid festgelegten Anforderungen für die Ausübung der touristischen Vermietungstätigkeit aufgehoben.
Entscheidung Oberster Gerichtshof
TS 10-12-18, EDJ 650792
Der Oberste Gerichtshof hat über das von der Vereinigung Madrid Aloja eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil D Madrid 79/2014 entschieden. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass folgende in den Vorschriften festgelegte Anforderungenunverhältnismäßig seien:
- Der von dem zuständigen Techniker unterzeichnete Plan muss von der entsprechenden Berufskammer genehmigt werden (D Madrid 79/2014 art.17.1). Der Oberste Gerichtshof hält die Anforderung, dass ein Plan der Immobilie besteht, für gültig, da dieses im Interesse des Nutzers der Wohnung liegt. Zudem ist diese nicht exorbitant und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Es ist jedoch nicht der Fall, dass der Plan von der entsprechenden Berufskammer gebilligt werden muss, da in diesem Fall nicht die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit besteht, die durch das Gesetz L 17/2009 auferlegt wurde.
- Aufenthalte können nicht für einen Zeitraum von weniger als 5 Tagen abgeschlossen werden (D Madrid 79/2014 art.17.1 art.17.3). Im Hinblick auf diese Vorschrift beschränkt sich der Oberste Gerichtshof darauf, die bereits vom Obersten Gerichtshof von Madrid verkündete Nichtigkeit aufrechtzuerhalten, da sie eine ungerechtfertigte Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs zwischen Reiseveranstaltern in Bezug auf die Unterbringung darstellt, die gegen die gemeinschaftlichen und staatlichen Vorschriften verstößt.
- In jeder Art von Werbung muss die Referenznummer der Eintragung in das Register der Tourismusunternehmen (D Madrid 79/2014 art.17.1 art.17.5) aufgeführt werden. Auch diese Bestimmung ist nichtig. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Eintragung in das Register nicht obligatorisch ist, ist unklar, warum, falls es eine Solche gibt, die Referenznummer unerlässlich in der Werbung erscheinen muss, auf die sie sich bezieht. Dieses ist ungerechtfertigt und rechtswidrig, da ein Verstoß gegen das Gesetz L 17/2009 vorliegt.
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